| Künstlersozialkasse - "bandleader-Fall" |
|
|
Zweifache Künstlersozialabgabe: immer notwendig?von Ines Stricker - Beim „Bandleaderfall“ in vielen Fällen Entspannung möglich.
Da in der Folge das ganze unternehmerische Risiko beim Veranstalter liegt, dürfte eine solche Vertragsgestaltung wohl nur bei gewachsenen und entsprechend vertrauensvollen Geschäftsbeziehungen in Frage kommen. Und ist der Veranstalter nicht abgabepflichtig – das können Privatpersonen sein, kleinere Betriebe oder Faschingsvereine – fällt die Klärung der Abgabepflicht automatisch dem Band- oder Orchesterleiter bzw. Vertreter des Veranstalters zu. Im Zweifelsfall muss er auch den Nachweis für eine Abgabepflicht des Veranstalters führen. Unabhängig davon ist es ratsam, sich Einspruchsmöglichkeiten in bezug auf die doppelt anfallende Künstlersozialabgabe immer offen zu halten.Doch in vielen Fällen müssen sich Bandleader oder Dirigenten gar nicht erst mit diesem Problem befassen: Von der Künstlersozialabgabe sind, wie schon länger bekannt ist, nicht die Unterhaltungsbands oder Orchester betroffen, die als typische Selbstvermarkter, also als GbR (BGB-Gesellschaft) auftreten. Diese Bands und Orchester befinden sich den „Unternehmern“ gegenüber in der Mehrzahl. Im März 2009 wies das Sozialgericht Köln in erster Instanz die Klage eines Musikers und Bandleaders ab, der gegen die zweifach anfallende Künstlersozialabgabe bei Auftritten nicht GbR-organisierter Bands angegangen war. Denn bei Bands oder Orchestern, die nicht als reine Selbstvermarkter (GbR, BGB-Gesellschaft) auftreten, fällt die Künstlersozialabgabe bei manchen Auftritten zweimal an: dann, wenn auch der Veranstalter abgabepflichtig ist, etwa eine Stadt, Gemeinde oder Rundfunkanstalt. In diesen Fällen entrichten sowohl der Orchesterleiter oder Bandleader, der die Musiker für den Auftritt angeworben hat und die Gage entgegennimmt, als auch der Konzertveranstalter, der für die Gesamtleistung, also den ganzen Auftritt zahlt, Künstlersozialabgabe. Hiergegen hatte der Bandleader Klage erhoben. Dass ihn Künstlersozialkasse und Sozialgericht als abgabepflichtigen Betreiber eines „Orchesterorganisierungsbüros“ (Wortlaut des Urteils) und damit als Erstvermarkter einstufen, liegt unter anderem daran, dass er mit jeweils wechselnden Besetzungen auftritt. Die für ihn anfallende Künstlersozialabgabe hatte er über Jahre mittels entsprechender – rechtlich anfechtbarer – Verträge auf die Veranstalter abgewälzt.
|
||||||



